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   BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20   

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BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20 (https://dejure.org/2021,56062)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20 (https://dejure.org/2021,56062)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20 (https://dejure.org/2021,56062)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens); Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens); Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Abgesehen davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten war, ist für den Widerruf nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Abgesehen davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten war, ist für den Widerruf nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 19/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20
    Die Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    (1) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 und vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, juris Rn. 7).

    (2) Dass der Insolvenzverwalter die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben und hinsichtlich der Wohnung des Klägers die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt hatte, führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 13; vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 und vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, juris Rn. 8).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, juris Rn. 11).

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